Magic Power Gruppe
GER
76848 Wilgartswiesen
Tel.:
+49(0)6392 9236-0
Fax:
+49(0)6392 9236-10
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USA
UK
§ 1 Geltung der Bedingungen
§1.1
Die Magic Power Technology GmbH (nachfolgend MPD genannt) schließt Verträge über die Lieferung von Neuwaren ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen.
§1.2
Abweichende Bestimmungen des Vertragspartners sind nur dann verbindlich, wenn sie von MPD
ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Angebote
§2.1
Angebote von MPD sind freibleibend. Verträge kommen nur durch
schriftliche Auftragsbestätigung durch MPD oder Lieferung zustande.
§2.2
Technische Daten und sonstige Angaben in Prospekten werden nicht
Vertragsinhalt. Das gilt auch für entsprechende Angaben von Vorlieferanten.
§2.3
MTBF-Zeiten in Katalogen und anderen Unterlagen beziehen sich
ausschließlich auf Nicht-RoHS Versionen, falls nicht anders angegeben.
§ 3 Lieferfristen und Verzug
§3.1
Lieferfristen sind unverbindlich, solange nicht die Frist durch MPD gegenüber
dem Besteller als verbindlich bestätigt wurde.
§3.2
Ist für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Vertragspartners
erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung
dieser Handlung durch den Vertragspartner.
§3.3
Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Vertragspartner MPD eine angemessene
Nachfrist zu gewähren, die mindestens 14 Tage beträgt.
§3.4
Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten,
so haftet MPD ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge,
die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen
Interesses.
§3.5
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von
MPD nicht zu vertretende Umstände entbinden MPD von der Einhaltung der
Lieferfrist für die Dauer der Betriebsstörung.
In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag
zurück zu treten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
Das gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
§3.6
Bei Rahmenaufträgen können die zum vereinbarten Fälligkeitstermin nicht abgerufenen Mengen ausgeliefert werden.
§3.7
Die Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware.
§4 Preise und Zahlung
§4.1
Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
des Unternehmers.
Die Preise verstehen sich ab Lieferort ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung
und Versicherung.
Der Mindestauftragswert beträgt 250,00 €. Bei Unterschreiten dieses Wertes
werden anteilige Bearbeitungsgebühren in Höhe von 25.00 € netto in Rechnung
gestellt.
§4.2
Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto ab Datum der Rechnung..
§4.3
Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
§4.4
Verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation des Vertragspartners wesentlich,
ist MPD berechtigt, Vorauskasse zu verlangen oder die Ware per Nachnahme
auszuliefern.
Aber die erste und zweite Lieferung an Neukunden erfolgt gegen Vorkasse bei Auftragsvergabe
§4.5
Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro.
Sollte ausnahmesweise eine Fakturierung in einer anderen Währung
vereinbart sein und liegt der aktuelle Wechselkurs zum Euro zum Zeitpunkt
der Rechnungstellung außerhalb des im Angebot oder der Preisliste
zugrunde gelegten Wechselkursrahmens, so gilt folgendes:
der Preis errechnet sich als Verhältnis des Mittelwertes des Wechselkursrahmens
zu dem aktuellen Wechselkurs, multipliziert mit dem zugrunde
liegenden Angebots- bzw. Listenpreis.
Bei Teillieferungen wird der Verkaufspreis für jede Lieferung separat
berechnet.
Als aktueller Wechselkurs gilt der Schlußkurs des Ankaufswertes der
Fremdwährung gegenüber dem Euro vom vorhergehenden Werktag.
§5 Gefahrübergang
§5.1
Die Lieferung erfolgt ab Lager von MPD. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner
über, sobald die Sendung dort an die den Transport ausführende
Institution übergeben worden ist.
§6 Gewährleistung
§6.1
Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche durch den Vertragspartner
ist die Einhaltung der in den technischen Beschreibungen vorgegebenen Wartungen.
Die dort als Verschleißteile bezeichneten Gegenstände sind von der
allgemeinen Gewährleistung ausgenommen; für sie gilt, daß bei Lieferung die
volle Funktionsfähigkeit besteht.
Die Gewährleistung setzt weiterhin die sachgemäße Verwendung der gelieferten
Gegenstände voraus.
§6.2
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei
gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist
ein Jahr.
Ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften, z.B. beim Einbau in Grundstücke
oder Gebäude, eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben, die durch
allgemeine Geschäftsbedingungen nicht verkürzt werden kann, so gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Vertragspartner hat die Ware und das Werk unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit
zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb
einer Woche nach Empfang der Ware MPD schriftlich mitzuteilen.
Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht
gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
Sonstige Mängel sind MPD innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet MPD
nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.
Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes
wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
MPD ist berechtigt, Nacherfüllung nach ihrer Wahl vorzunehmen.
Dies bedeutet, dass MPD entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine
Neulieferung vorgenommen wird.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist MPD zu einer wiederholten
Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet
MPD zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
Der Vertragspartner ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung
von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt
fehlgeschlagen ist.
Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für
Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr
gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadenser
satz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten
verursacht wurden. Die Haftung ist - soweit zulässig - auf den Wert des Produktes beschränkt.
Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit MPD grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz zu vertreten hat oder soweit eine zwingende gesetzliche
Haftung bei Verletzung von Kardinalpflichten besteht.
§7 Pflichtverletzungen
§7.1
Die Haftung für Pflichtverletzungen von MPD beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche
Pflichtverstöße.
Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.
§7.2
MPD haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus
Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Vertragspartner geprüften Zeichnungen,
Druckvorlagen oder Muster, welche vom Vertragspartner als Fertigungsunterlagen
freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und
Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet MPD nicht.
MPD hat aber die Pflicht, den Vertragspartner - soweit erkennbar - unverzüglich
auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
§7.3
Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des
Vertragspartners die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen.
Eine Prüfungspflicht seitens MPD besteht im Hinblick auf Schutzrechte
Dritter nicht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
§8.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber
dem Vertragspartner zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von MPD
deren Eigentum.
§8.2
Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht MPD das (Mit)-Eigentum im Wert des
Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.
Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
des Vertragspartners zulässig. Veräußert der Vertragspartner die Vorbehaltsware
weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen
den Erwerber an MPD ab. Der Vertragspartner hat den Erwerber dazu
zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden
Zahlungspflicht direkt an MPD Zahlung zu leisten. Ausnahmen
hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen MPD
und dem Vertragspartner.
§8.3
Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere
Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
§8.4
Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Vertragspartners und ist hiervon
die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies MPD sofort schriftlich und unter Angabe aller
erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen),
gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
§8.5
Sachen, die von MPD dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wurden
und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe,
Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum von MPD.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die MPD zustehen, die Höhe
aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird MPD auf
Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben.
§ 9 WEEE / ElektroG /ROHS
§9.1
Die seitens MPD gelieferten Geräte sind mit wenigen Ausnahmen (WEEE Kennzeichnung
auf den Geschäftspapieren) zur Weiterverarbeitung als Teile eines anderen
Geräts gebaut und fallen nicht unter das Gesetz über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro - und Elektronikgerätegesetz - ElektroG / Directive 2002/96/EC).
Die gekennzeichneten Ausnahme sind ausschließlich als b2b Geräte eingruppiert,
welche gem. § 6 Abs. 3 ElektroG in anderen als privaten Haushalten genutzt
werden. Die hieraus entstehende Rücknahmepflicht wird gem. ElektroG § 6 Abs. 2
auf den Käufer übertragen. Abweichende Regelungen sind möglich bedürfen
jedoch der Schriftform. Für Käufer anderer Länder als Deutschland müssen die
länderspezifischen Besonderheiten einzelvertraglich geregelt werden.
§ 10 Teilwirksamkeit
§10.1
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht.
Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige
Bestimmung ersetzt.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
§11.1
Erfüllungsort ist Wilgartswiesen
§11.2
Gerichtsstand ist Landau/Pfalz.
§ 12 Anwendbares Recht
§12.1
Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner richten sich nach deutschem
Recht. Das UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen gilt nicht.
§12.2
Allein maßgeblich ist die deutsche Fassung der Vereinbarungen zwischen
den Vertragspartnern.
Übersetzungen in andere Sprachen haben ausschließlich informativen
Charakter.

