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AGB Magic Power Technology GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

§1.1
Die Magic Power Technology GmbH (nachfolgend MPD genannt) schließt Verträge über die Lieferung von Neuwaren ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen.

§1.2
Abweichende Bestimmungen des Vertragspartners sind nur dann verbindlich, wenn sie von MPD ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Angebote

§2.1
Angebote von MPD sind freibleibend. Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung durch MPD oder Lieferung zustande.

§2.2
Technische Daten und sonstige Angaben in Prospekten werden nicht Vertragsinhalt. Das gilt auch für entsprechende Angaben von Vorlieferanten.

§2.3
MTBF-Zeiten in Katalogen und anderen Unterlagen beziehen sich ausschließlich auf Nicht-RoHS Versionen, falls nicht anders angegeben.

§ 3 Lieferfristen und Verzug

§3.1
Lieferfristen sind unverbindlich, solange nicht die Frist durch MPD gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt wurde.

§3.2
Ist für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Vertragspartners erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Vertragspartner.

§3.3
Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Vertragspartner MPD eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die mindestens 14 Tage beträgt.

§3.4
Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, so haftet MPD ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.

§3.5
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von MPD nicht zu vertretende Umstände entbinden MPD von der Einhaltung der Lieferfrist für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz geltend zu machen. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.

§3.6

Bei Rahmenaufträgen können die zum vereinbarten Fälligkeitstermin nicht abgerufenen Mengen ausgeliefert werden.

§3.7
Die Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware.

§4 Preise und Zahlung

§4.1
Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers. Die Preise verstehen sich ab Lieferort ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung und Versicherung. Der Mindestauftragswert beträgt 250,00 €. Bei Unterschreiten dieses Wertes werden anteilige Bearbeitungsgebühren in Höhe von 25.00 € netto in Rechnung gestellt.

§4.2
Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto ab Datum der Rechnung..

§4.3
Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§4.4
Verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation des Vertragspartners wesentlich, ist MPD berechtigt, Vorauskasse zu verlangen oder die Ware per Nachnahme auszuliefern. Aber die erste und zweite Lieferung an Neukunden erfolgt gegen Vorkasse bei Auftragsvergabe

§4.5
Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro. Sollte ausnahmsweise eine Fakturierung in einer anderen Währung vereinbart sein und liegt der aktuelle Wechselkurs zum Euro zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung außerhalb des im Angebot oder der Preisliste zugrunde gelegten Wechselkursrahmens, so gilt folgendes: der Preis errechnet sich als Verhältnis des Mittelwertes des Wechselkursrahmens zu dem aktuellen Wechselkurs, multipliziert mit dem zugrunde liegenden Angebots- bzw. Listenpreis. Bei Teillieferungen wird der Verkaufspreis für jede Lieferung separat berechnet. Als aktueller Wechselkurs gilt der Schlusskurs des Ankaufswertes der Fremdwährung gegenüber dem Euro vom vorhergehenden Werktag.

§5 Gefahrübergang

§5.1
Die Lieferung erfolgt ab Lager von MPD. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung dort an die den Transport ausführende Institution übergeben worden ist.

§6 Gewährleistung

§6.1
Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche durch den Vertragspartner ist die Einhaltung der in den technischen Beschreibungen vorgegebenen Wartungen.

Die dort als Verschleißteile bezeichneten Gegenstände sind von der allgemeinen Gewährleistung ausgenommen; für sie gilt, dass bei Lieferung die volle Funktionsfähigkeit besteht.

Die Gewährleistung setzt weiterhin die sachgemäße Verwendung der gelieferten Gegenstände voraus.

§6.2
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Bei Sachen, deren Artikelbezeichnung mit MPI, MPE oder MPD beginnen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Bei Sachen welche mit MPM beginnen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.

Ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften, z.B. beim Einbau in Grundstücke oder Gebäude, eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben, die durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht verkürzt werden kann, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Vertragspartner hat die Ware und das Werk unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware MPD schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

Sonstige Mängel sind MPD innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.

Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet MPD nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.

Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

MPD ist berechtigt, Nacherfüllung nach ihrer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass MPD entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist MPD zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet MPD zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.

Der Vertragspartner ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist - soweit zulässig - auf den Wert des Produktes beschränkt.

Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit MPD grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat oder soweit eine zwingende gesetzliche Haftung bei Verletzung von Kardinalpflichten besteht.

§7 Pflichtverletzungen

§7.1
Die Haftung für Pflichtverletzungen von MPD beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.

Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.

§7.2
MPD haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Vertragspartner geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Vertragspartner als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet MPD nicht.

MPD hat aber die Pflicht, den Vertragspartner - soweit erkennbar - unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

§7.3
Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Vertragspartners die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens MPD besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

§8.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Vertragspartner zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von MPD deren Eigentum.

§8.2
Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht MPD das (Mit)-Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.

Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Vertragspartners zulässig. Veräußert der Vertragspartner die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an MPD ab. Der Vertragspartner hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an MPD Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen MPD und dem Vertragspartner.

§8.3
Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

§8.4
Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Vertragspartners und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies MPD sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.

§8.5
Sachen, die von MPD dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum von MPD.

Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die MPD zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird MPD auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

§ 9 WEEE / ElektroG /ROHS

§9.1
Die seitens MPD gelieferten Geräte sind mit wenigen Ausnahmen (WEEE Kennzeichnung auf den Geschäftspapieren) zur Weiterverarbeitung als Teile eines anderen Geräts gebaut und fallen nicht unter das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro - und Elektronikgerätegesetz - ElektroG / Directive 2002/96/EC). Die gekennzeichneten Ausnahme sind ausschließlich als b2b Geräte eingruppiert, welche gem. § 6 Abs. 3 ElektroG in anderen als privaten Haushalten genutzt werden. Die hieraus entstehende Rücknahmepflicht wird gem. ElektroG § 6 Abs. 2 auf den Käufer übertragen. Abweichende Regelungen sind möglich bedürfen jedoch der Schriftform. Für Käufer anderer Länder als Deutschland müssen die länderspezifischen Besonderheiten einzelvertraglich geregelt werden.

§ 10 Teilwirksamkeit

§10.1
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

§11.1
Erfüllungsort ist Dahn

§11.2
Gerichtsstand ist Pirmasens.

§ 12 Anwendbares Recht

§12.1
Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner richten sich nach deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen gilt nicht.

§12.2
Allein maßgeblich ist die deutsche Fassung der Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern.

Übersetzungen in andere Sprachen haben ausschließlich informativen Charakter.